Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Stand: 10.01.2020
Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 45 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.11.2020 – L 9 SO 392/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2024 – L 2 SO 1981/24
- SG GieBen, 30.04.2018 – S 18 SO 34/18 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 27.06.2024 – L 9 SO 432/21Zitiert von 1
- SG Detmold, 14.08.2018 – S 2 SO 15/18
- LSG Hessen, 28.06.2018 – L 4 SO 83/18 B ERZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.08.2026 – L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 BEinstweiliger Rechtsschutz - SGB XII - Vorübergehende volle Erwerbsminderung - Zuordnung einer im Elternhaushalt lebenden jungen Erwachsenen zum SGB II - Fehlen eines Anordnungsanspruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Freiburg, 11.11.2025 – S 7 AS 695/25
- LSG NRW, 14.10.2025 – L 2 R 180/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2783)
BGBl. 2012 I S. 2783
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24.09.2008 Ausfertigung
§ 45 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I 1856)
BGBl. 2008 I S. 1856
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.