Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 73
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2024 – L 2 SO 1981/24
- SG GieBen, 30.04.2018 – S 18 SO 34/18 ER
- LSG NRW, 27.06.2024 – L 9 SO 432/21Zitiert von 1
- SG Detmold, 14.08.2018 – S 2 SO 15/18
- LSG Hessen, 28.06.2018 – L 4 SO 83/18 B ERZitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2022 – L 9 SO 44/18
Zuletzt entschieden
- SG Freiburg, 11.11.2025 – S 7 AS 695/25
- LSG NRW, 14.10.2025 – L 2 R 180/19
- LSG NRW, 10.06.2025 – L 9 SO 71/25 B ER
73 Entscheidungen zu § 45 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.